Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Allgemeines
(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich.
Sie gelten ach für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
(2) Sämtliche Verkaufs- und Lieferbedingungen, die zwischen uns
und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts
im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
§2 Angebote und Abschlüsse
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung oder mit Ausführung des Auftrages zustande.
§3 Erfüllungsort & Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist
der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.
(2) Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Parteien
ausschließlich dem deutschen Recht.
(3) Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4) Gerichtsstand (auch für Wechsel und Scheckklagen) ist der Ort
der Handelsniederlassung des Klägers oder der Sitz seiner
zuständigen Fach oder Kartell Organisation. Das zuerst
angerufene Gericht ist zuständig.
(5) Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand
für sämtliche sich ergebende Streitigkeiten der Sitz der Firma des
Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt beim Gerichtsstand
des Vertragspartners zu klagen.
§4 Vertragsinhalt
(1) Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen,
Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preis abgeschlossen.
Heran sind beide Parteien gebunden.
(2) Blockaufträge sind jedoch zulässig. Diese können in
Durchführungsbestimmungen geregelt werden.
(3) Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in
beidseitigem Einverständnis zulässig. Das Nähere kann in
Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Darüber hinaus
wird eine Streichung von Aufträgen nicht vorgenommen.
§5 Lieferung
(1) Die Lieferung der Ware erfolgt ab dem jeweiligen
Importflughafen. Alle weiteren Transportkosten trägt der Käufer.
(2) Bei Lieferung ab Lager oder Freihaus werden die
Transportkosten ab Lager des Verkäufers berechnet.
(3) Verpackung wird nur berechnet, soweit eine
Spezialverpackung vom Käufer gewünscht wird. Bei Verwendung
von Leihbehältern trägt der Käufer die Miet- und Frachtkosten.
(4) Umsortierte Teilsendungen sind nur mit Zustimmung des
Käufers statthaft.
(5) Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes
vereinbart ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen jedoch
in Höhe von maximal 5 % des Lieferwertes, sofern der
Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht.
(7) Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme
nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl
das Recht zu, entweder eine Rückstandrechnung auszuteilen, vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. .
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
§6 Unterbrechung der Lieferung
(1) Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen
Maßnahmen, Reedereien Bestimmungen sowie solchen
unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche
gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die
Leistungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der
Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich
Nachlieferung Frist verlängert. die Verlängerung trifft nicht ein,
wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem
Grund der Behinderung gegeben wird.
(2) Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so
kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie
muss dies jedoch mindestens 2 Wochen vor Ausübung des
Rücktrittsrechts durch Einschreiben oder Fernschreiben
ankündigen.
(3) Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert, wird der
anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt,
dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, dann kann die
andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
(4) Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen
ausgeschlossen.
§7 Nachlieferungsfrist
(1) Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine
Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferfrist, längstens jedoch
von 18 Tagen, in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist
gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von
Schadensersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag
nach (1) Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der
Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auch Erfüllung
des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der
Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des
Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob
er auf Vertragserfüllung besteht. Fixgeschäfte werden nicht
getätigt.
(2) Will der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung
beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine 4-Wochen-Frist
setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die
Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tage angerechnet, an
dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben oder
Fernschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle des (1)
Satz 2 anstelle des dort angeführten Rücktritts nur, wenn diese
Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der
Nachlieferungsfrist zugegangen ist.
(3) Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist
längstens 5 Tage. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des
Absatzes 1 und 2.
(4) Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers
wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
§8 Mängelrüge
(1) Beanstandungen sind unverzüglich zu melden und spätestens
innerhalb von 1 Woche nach Empfang der Ware an den Verkäufer
nach Erhalt seiner Zustimmung abzusenden.
(2) Nach sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist
jede Beanstandung ausgeschlossen.
(3) Handelsübliche oder geringere technisch nicht vermeidbare
Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der
Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden.
(4) Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht
auf Nachbesserung oder die Lieferung mangelhafter Ersatzware
innerhalb 21 Tagen nach Rückempfang der Ware.
(5) Nach Ablauf der in Ziffer (4) genannten Frist gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
(6) Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
(7) Beanstandungen sind nach Begleichung der Rechnung
ausgeschlossen.
(8) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser
seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(9) Die Mängelrechte des Kunden verjähren nach zwölf Monaten,
gerechnet ab Gefahrübergang.
(10) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach
unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung
oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Kaufsache
berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir alle zum
Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,
soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach
einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, und nur
bis zur Höhe des Kaufpreises.
(11) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für
die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(12) Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt wird,
ist die Haftung ausgeschlossen.
(13) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick
auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§9 Zahlung
(1) Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der
Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des
Rechnungsverfalls (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern eine vorzeitige Lieferung im Sinne der Vertragspartner
gerechtfertigt ist, können die Durchführungsbestimmungen
Ausnahmen von dieser Regelung festsetzen.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart, ist die Rechnung netto am
Tag der Warenbereitstellung am Flughafen bzw. ab Lager zahlbar.
(3) Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen
Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen
verwendet.
(4) Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung gilt bei
Banküberweisung der Vortag der Gutschrift der Bank des
Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
werden Bestellungen erst nach Zahlungseingang ausgeführt.
§10 Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von
3% über Bundesbankdiskont berechnet.
(2) Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich
Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus
irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
(3) Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in
seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche
Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch stehende
Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des
Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.
(4) Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden
alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es
einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
§ 11 Zahlungsweise
(1) Die Zahlung hat in barem Geld oder Banküberweisung zu
erfolgen.
(2) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig. Die Zurückbehaltung fälliger
Rechnungsbeträge ist unzulässig, dies gilt nicht im Falle der
Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto)
sind unzulässig.
(3) Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, wenn nur
gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen
angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr
als 3 Monaten werden nicht angenommen.
§12 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen
dem Verkäufer und dem Käufer Eigentum des Verkäufers. Die
Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung
sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den
Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des
Gegenwertes beim Verkäufer. Im Falle der Bezahlung auf Scheck-
/Wechsel-Basis bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu Einlösung
des Wechsels durch den Käufer bestehen.
(2) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder –Verarbeitung der
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
berechtigt.
(3) Bis zur Vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware ist jede
Verpfändung, Verpflichtung oder Sicherungsübereignung dieser
Waren zugunsten Dritter ohne Zustimmung des Verkäufers
ausgeschlossen. Bei Pfändung diese Ware durch Dritte muss der
Käufer den Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.
(4) Der Käufer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware schon jetzt an den Verkäufer ab, der
Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung
und des Einziehungsrechtes des Verkäufers ist der Käufer zur
Einbeziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Verkäufer nachkommt und nicht in
Vermögensverfall gerät. Er hat auf Verlangen des Verkäufers
diesem die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die
abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die
Abtretung mitzuteilen.
(5) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Ware nimmt der
Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für letzteren daraus
Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen,
nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer der
dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das
Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die
Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im
Verhältnis des Wertes der verarbeitenden bzw. verbundenen
vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der
neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer
verwahrt.
(6) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und
zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Verwendung weiterveräußert, so gilt die oben
vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware, die zusammen mit dem anderen Waren
weiterveräußert wird.
(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dritter in die
Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen
hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für
eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(8) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf
Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert die zu
sichernden Forderung um 10% übersteigt.
(9) Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung
befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des
Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen.
(10) Wird die Ware an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland geliefert oder von dem Kunden an einen solchen Ort
verbracht, wird der Kunde alles Erforderliche unternehmen, um
unser Vorbehaltseigentum gemäß § 12 Nr. 1 zu schützen und
wahren, oder – falls nach der Rechtsordnung, in der sich die Ware
befindet, ein Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart werden
kann, und soweit dies rechtlich möglich ist – uns eine
Rechtsposition an der Vorbehaltsware verschaffen, die unsere
Interessen in gleich wirkender oder sonstiger geeigneten Weise
wirksam schützt.
§ 13 Gebrauch der Vorbehaltsware
Die Ware ist ausschließlich für den von uns angegebenen
Gebrauch durch entsprechend qualifiziertes Personal bestimmt.
Der Kunde trägt die Verantwortung für die Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
Sicherungsbestimmungen, für den Umgang mit der
Vorbehaltsware.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
übernehmen wir keine Haftung dafür, dass durch die Lieferung und
Nutzung der Kaufsache keine Rechte Dritter, insbesondere
Patente und Marken, verletzt werden.
§ 14 Schlussbestimmung
(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere
Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers
haben keine Gültigkeit, soweit sie den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Lieferanten entgegenstehen.
(2) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist für
alle denkbaren Fälle ausgeschlossen, mit Ausnahme von
unbestrittenen oder rechtskräftig festgelegten Gegenforderungen.
Ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis ist ausgeschlossen, es
sei denn die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig
festgelegt.
(3) Der Lieferant ist berechtigt seine Forderung aus Lieferung und
Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
(5) Für Lieferungen von Leistungen an Besteller im Ausland gilt als
ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung
durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des
Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu
Lasten des Bestellers gehen.
§ 15 Zeichnungen und sonstige Unterlagen
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Entwürfen und
sonstige Unterlagen, die dem Kunden bei der Vertragsanbahnung
oder Durchführung des Vertrages überlassen wurden oder
werden, behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor.
Diese Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht werden, noch
vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck
benutzt werden. Wir sind berechtigt, die unentgeltliche
Herausgabe vorgenannter Unterlagen einschließlich etwaiger
Vervielfältigungsstücke zu verlangen, wenn der Käufer diese
Unterlagen nicht mehr benötigt oder wenn uns eine
missbräuchliche Verwendung dieser Unterlagen bekannt wird. Ein
Zurückbehaltungsrecht daran ist ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“
bezeichnet sind.
§ 16 Datenschutz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten zur
Bearbeitung und Ausführung des Auftrags elektronisch
gespeichert und verarbeitet werden.
§ 17 Sorgfaltspflicht
Als Handelsunternehmen zählen zu unseren allgemeinen
Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG) insbesondere die Identifizierung des
Vertragspartners und der ggf. für ihn auftretenden Person: d.h. die
Überprüfung der Vertretungsverhältnisse (Ermittlung der Identität
des wirtschaftlich Berechtigten, falls der Vertragspartner für einen
anderen handelt, z.B. im Falle einer zwischengeschalteten
Treuhandgesellschaft)