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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich.

Sie gelten ach für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

(2) Sämtliche Verkaufs- und Lieferbedingungen, die zwischen uns

und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen

werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber

Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts

im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

§2 Angebote und Abschlüsse

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der

Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche

Auftragsbestätigung oder mit Ausführung des Auftrages zustande.

§3 Erfüllungsort & Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist

der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.

(2) Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Parteien

ausschließlich dem deutschen Recht.

(3) Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(4) Gerichtsstand (auch für Wechsel und Scheckklagen) ist der Ort

der Handelsniederlassung des Klägers oder der Sitz seiner

zuständigen Fach oder Kartell Organisation. Das zuerst

angerufene Gericht ist zuständig.

(5) Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand

für sämtliche sich ergebende Streitigkeiten der Sitz der Firma des

Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt beim Gerichtsstand

des Vertragspartners zu klagen.

§4 Vertragsinhalt

(1) Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen,

Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preis abgeschlossen.

Heran sind beide Parteien gebunden.

(2) Blockaufträge sind jedoch zulässig. Diese können in

Durchführungsbestimmungen geregelt werden.

(3) Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in

beidseitigem Einverständnis zulässig. Das Nähere kann in

Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Darüber hinaus

wird eine Streichung von Aufträgen nicht vorgenommen.

§5 Lieferung

(1) Die Lieferung der Ware erfolgt ab dem jeweiligen

Importflughafen. Alle weiteren Transportkosten trägt der Käufer.

(2) Bei Lieferung ab Lager oder Freihaus werden die

Transportkosten ab Lager des Verkäufers berechnet.

(3) Verpackung wird nur berechnet, soweit eine

Spezialverpackung vom Käufer gewünscht wird. Bei Verwendung

von Leihbehältern trägt der Käufer die Miet- und Frachtkosten.

(4) Umsortierte Teilsendungen sind nur mit Zustimmung des

Käufers statthaft.

(5) Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes

vereinbart ist.

(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen jedoch

in Höhe von maximal 5 % des Lieferwertes, sofern der

Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder

grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht.

(7) Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme

nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl

das Recht zu, entweder eine Rückstandrechnung auszuteilen, vom

Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. .

Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§6 Unterbrechung der Lieferung

(1) Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen

Maßnahmen, Reedereien Bestimmungen sowie solchen

unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche

gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die

Leistungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der

Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich

Nachlieferung Frist verlängert. die Verlängerung trifft nicht ein,

wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem

Grund der Behinderung gegeben wird.

(2) Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so

kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie

muss dies jedoch mindestens 2 Wochen vor Ausübung des

Rücktrittsrechts durch Einschreiben oder Fernschreiben

ankündigen.

(3) Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert, wird der

anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt,

dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, dann kann die

andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.

(4) Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen

ausgeschlossen.

§7 Nachlieferungsfrist

(1) Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine

Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferfrist, längstens jedoch

von 18 Tagen, in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist

gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von

Schadensersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag

nach (1) Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der

Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auch Erfüllung

des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der

Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des

Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob

er auf Vertragserfüllung besteht. Fixgeschäfte werden nicht

getätigt.

(2) Will der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung

beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine 4-Wochen-Frist

setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die

Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tage angerechnet, an

dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben oder

Fernschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle des (1)

Satz 2 anstelle des dort angeführten Rücktritts nur, wenn diese

Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der

Nachlieferungsfrist zugegangen ist.

(3) Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist

längstens 5 Tage. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des

Absatzes 1 und 2.

(4) Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers

wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

§8 Mängelrüge

(1) Beanstandungen sind unverzüglich zu melden und spätestens

innerhalb von 1 Woche nach Empfang der Ware an den Verkäufer

nach Erhalt seiner Zustimmung abzusenden.

(2) Nach sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist

jede Beanstandung ausgeschlossen.

(3) Handelsübliche oder geringere technisch nicht vermeidbare

Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der

Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden.

(4) Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht

auf Nachbesserung oder die Lieferung mangelhafter Ersatzware

innerhalb 21 Tagen nach Rückempfang der Ware.

(5) Nach Ablauf der in Ziffer (4) genannten Frist gelten die

gesetzlichen Bestimmungen.

(6) Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen

Bestimmungen.

(7) Beanstandungen sind nach Begleichung der Rechnung

ausgeschlossen.

(8) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser

seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB

ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(9) Die Mängelrechte des Kunden verjähren nach zwölf Monaten,

gerechnet ab Gefahrübergang.

(10) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach

unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung

oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Kaufsache

berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir alle zum

Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,

insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,

soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach

einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, und nur

bis zur Höhe des Kaufpreises.

(11) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für

die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(12) Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt wird,

ist die Haftung ausgeschlossen.

(13) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber

ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick

auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,

Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§9 Zahlung

(1) Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der

Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des

Rechnungsverfalls (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Sofern eine vorzeitige Lieferung im Sinne der Vertragspartner

gerechtfertigt ist, können die Durchführungsbestimmungen

Ausnahmen von dieser Regelung festsetzen.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart, ist die Rechnung netto am

Tag der Warenbereitstellung am Flughafen bzw. ab Lager zahlbar.

(3) Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen

Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen

verwendet.

(4) Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung gilt bei

Banküberweisung der Vortag der Gutschrift der Bank des

Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,

werden Bestellungen erst nach Zahlungseingang ausgeführt.

§10 Zahlungsverzug

(1) Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von

3% über Bundesbankdiskont berechnet.

(2) Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich

Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus

irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.

(3) Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in

seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche

Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch stehende

Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des

Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.

(4) Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden

alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es

einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.

§ 11 Zahlungsweise

(1) Die Zahlung hat in barem Geld oder Banküberweisung zu

erfolgen.

(2) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig

festgestellten Forderungen zulässig. Die Zurückbehaltung fälliger

Rechnungsbeträge ist unzulässig, dies gilt nicht im Falle der

Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto)

sind unzulässig.

(3) Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, wenn nur

gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen

angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr

als 3 Monaten werden nicht angenommen.

§12 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung

sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen

dem Verkäufer und dem Käufer Eigentum des Verkäufers. Die

Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung

sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den

Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des

Gegenwertes beim Verkäufer. Im Falle der Bezahlung auf Scheck-

/Wechsel-Basis bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu Einlösung

des Wechsels durch den Käufer bestehen.

(2) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder –Verarbeitung der

Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr

berechtigt.

(3) Bis zur Vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware ist jede

Verpfändung, Verpflichtung oder Sicherungsübereignung dieser

Waren zugunsten Dritter ohne Zustimmung des Verkäufers

ausgeschlossen. Bei Pfändung diese Ware durch Dritte muss der

Käufer den Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.

(4) Der Käufer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung

der Vorbehaltsware schon jetzt an den Verkäufer ab, der

Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung

und des Einziehungsrechtes des Verkäufers ist der Käufer zur

Einbeziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen

gegenüber dem Verkäufer nachkommt und nicht in

Vermögensverfall gerät. Er hat auf Verlangen des Verkäufers

diesem die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die

abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die

Abtretung mitzuteilen.

(5) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Ware nimmt der

Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für letzteren daraus

Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung,

Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen,

nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer der

dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im

Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen

verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung,

Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das

Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die

Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im

Verhältnis des Wertes der verarbeitenden bzw. verbundenen

vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der

neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer

verwahrt.

(6) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und

zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung,

Vermischung oder Verwendung weiterveräußert, so gilt die oben

vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der

Vorbehaltsware, die zusammen mit dem anderen Waren

weiterveräußert wird.

(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dritter in die

Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen

hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für

eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(8) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden

Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf

Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert die zu

sichernden Forderung um 10% übersteigt.

(9) Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung

befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des

Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten –

anzurechnen.

(10) Wird die Ware an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik

Deutschland geliefert oder von dem Kunden an einen solchen Ort

verbracht, wird der Kunde alles Erforderliche unternehmen, um

unser Vorbehaltseigentum gemäß § 12 Nr. 1 zu schützen und

wahren, oder – falls nach der Rechtsordnung, in der sich die Ware

befindet, ein Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart werden

kann, und soweit dies rechtlich möglich ist – uns eine

Rechtsposition an der Vorbehaltsware verschaffen, die unsere

Interessen in gleich wirkender oder sonstiger geeigneten Weise

wirksam schützt.

§ 13 Gebrauch der Vorbehaltsware

Die Ware ist ausschließlich für den von uns angegebenen

Gebrauch durch entsprechend qualifiziertes Personal bestimmt.

Der Kunde trägt die Verantwortung für die Einhaltung der

gesetzlichen Vorschriften, insbesondere

Sicherungsbestimmungen, für den Umgang mit der

Vorbehaltsware.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,

übernehmen wir keine Haftung dafür, dass durch die Lieferung und

Nutzung der Kaufsache keine Rechte Dritter, insbesondere

Patente und Marken, verletzt werden.

§ 14 Schlussbestimmung

(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere

Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers

haben keine Gültigkeit, soweit sie den Allgemeinen

Geschäftsbedingungen des Lieferanten entgegenstehen.

(2) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist für

alle denkbaren Fälle ausgeschlossen, mit Ausnahme von

unbestrittenen oder rechtskräftig festgelegten Gegenforderungen.

Ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis ist ausgeschlossen, es

sei denn die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig

festgelegt.

(3) Der Lieferant ist berechtigt seine Forderung aus Lieferung und

Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

(5) Für Lieferungen von Leistungen an Besteller im Ausland gilt als

ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung

durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des

Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu

Lasten des Bestellers gehen.

§ 15 Zeichnungen und sonstige Unterlagen

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Entwürfen und

sonstige Unterlagen, die dem Kunden bei der Vertragsanbahnung

oder Durchführung des Vertrages überlassen wurden oder

werden, behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor.

Diese Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche

Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht werden, noch

vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck

benutzt werden. Wir sind berechtigt, die unentgeltliche

Herausgabe vorgenannter Unterlagen einschließlich etwaiger

Vervielfältigungsstücke zu verlangen, wenn der Käufer diese

Unterlagen nicht mehr benötigt oder wenn uns eine

missbräuchliche Verwendung dieser Unterlagen bekannt wird. Ein

Zurückbehaltungsrecht daran ist ausgeschlossen. Dies gilt

insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“

bezeichnet sind.

§ 16 Datenschutz

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten zur

Bearbeitung und Ausführung des Auftrags elektronisch

gespeichert und verarbeitet werden.

§ 17 Sorgfaltspflicht

Als Handelsunternehmen zählen zu unseren allgemeinen

Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG) insbesondere die Identifizierung des

Vertragspartners und der ggf. für ihn auftretenden Person: d.h. die

Überprüfung der Vertretungsverhältnisse (Ermittlung der Identität

des wirtschaftlich Berechtigten, falls der Vertragspartner für einen

anderen handelt, z.B. im Falle einer zwischengeschalteten

Treuhandgesellschaft)

 

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